Satzung

§ 1 Stifter, Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stifter sind Herr Wolfgang und Frau Christa Weitz.

(2) Die Stiftung führt den Namen Wolfgang und Christa Weitz Stiftung.

(3) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(4) Sie hat ihren Sitz in Rösrath.

(5) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Zwecke der Stiftung sollen auf Grundlage der christlichen Werteordnung, insbesondere auf Basis der christlichen Liebe und Nächstenliebe verwirklicht werden.

(2) Zwecke der Stiftung sind:

a. Die Förderung von Bildung und Erziehung und der Jugendhilfe, insbesondere durch die Unterstützung leistungsbereiter Kinder und junger Erwachsener, die in körperlicher, seelischer oder wirtschaftlicher Benachteiligung leben und denen infolge dieser Benachteiligung der Zugang zu Bildung, Ausbildung, Arbeit und humanistischer sowie christlicher Wertevermittlung erschwert oder gar unmöglich ist.

Jungen begabten Menschen wird der Zugang zur Bildung als Grundlage für ein erfülltes Leben oft durch ihr soziales Umfeld erschwert. Die Stiftung soll steuerbegünstigte Projekte der Bildung, Erziehung und Jugendhilfe durch die Vergabe von Stipendien und die Finanzierung von Lernmitteln für benachtei-ligte Personen sowie durch die Mittelbeschaffung und Mittelweitergabe für steuerbegünstigte Organisationen, die diese Zwecke verfolgen, unterstützen.
b. Die Förderung der Religion im Glauben der christlichen Kirche.

Der Stiftungszweck der Förderung der Religion und Kirche wird verwirklicht durch die finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die christliche Werteordnung verbreiten, insbesondere soll die katholische Kirche im Rahmen ihrer Glaubenstätigkeit und ihrer karitativen Tätigkeiten durch geeignete Maßnahmen gefördert und unterstützt werden.

c. Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Altenhilfe durch die Förderung der Palliativmedizin und Hospizarbeit.

Der Fokus der heutigen Medizin liegt im Wesentlichen auf der kurativen, hei-lenden (Apparate-) Medizin. Vernachlässigt wird zu oft die palliative, lindernde Behandlung und Betreuung sowie die Sterbebegleitung von Menschen mit schweren Krankheiten. Die Stiftung soll steuerbegünstigte Organisationen und Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Altenhilfe fördern, deren Zweck die Palliativmedizin und Hospizarbeit auf Grundlage humanistischer und christlicher Werte ist.

(3) Die Stiftungszwecke werden verwirklicht insbesondere dadurch, dass die Stif-tung andere steuerbegünstigte Organisationen und Einrichtungen, die dem Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen, unterstützt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwe-cke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stiftung wird vorrangig im Wege der Mittelbeschaffung und / oder Mittel-weitergabe gemäß § 58 Nr. 1 und Nr.2 AO für die in § 2 genannten Zwecke tä-tig. In allen anderen Fällen erfüllt sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stif-tungsvermögens bestimmt sind. Sie wird die vorbezeichneten Erträge und Zu-wendungen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwenden.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der zweckgebundenen Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

(3) Freie Rücklagen dürfen nur gebildet und ganz oder teilweise dem Stiftungs-vermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Ge-meinnützigkeitsrechts dies zulassen.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förder-leistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Der erste Vorstand besteht aus den beiden Stiftern.

(2) Die beiden Stifter gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an. Die Stifter sind jedoch berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.

(3) Scheidet einer der Stifter aus dem Vorstand aus, so rücken zunächst Frau A-lexandra Weitz und sodann Herr Marius Weitz als neue Vorstandsmitglieder auf Lebenszeit nach, nachdem sie jeweils dieses Amt angenommen haben. Auch sie sind berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.

(4) Scheiden Frau Alexandra Weitz oder Herr Marius Weitz aus dem Vorstand aus oder nehmen sie dieses Amt nicht an, so bestellt das Kuratorium auf Vor-schlag des verbleibenden Vorstandsmitglieds ein neues Vorstandsmitglied. Die Amtszeit dieses neuen Vorstandsmitglieds beträgt vier Jahre, ebenfalls die eventueller weiterer nachbestellter Vorstandsmitglieder. Eine Wiederbestel-lung ist zulässig.

(5) Dem Vorstand sollen auch nach dem Ausscheiden von Frau Alexandra Weitz und Herrn Marius Weitz bzw. der Nichtannahme des Vorstandsamts Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Jedenfalls ein Mitglied soll in Fi-nanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

(6) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen können den Vorstandsmitgliedern ersetzt werden.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Ge-schäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und ver-tritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungs-vorstandes sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssat-zung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufga-ben sind insbesondere:

• die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
• die Verwendung der Stiftungsmittel,
• die Aufstellung eines Haushaltsplanes, die Führung von Büchern, die Aufstellung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.

(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und ins-besondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand ei-nen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird nach Bedarf von jedem der Vorstandsmitglieder, mindestens aber einmal jährlich zu einer Sitzung einberufen.

(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstands-mitglied vertreten lassen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend oder vertre-ten sind.

(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen einstimmig.

(5) Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

(6) Über die Sitzungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und von allen Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.

§ 10 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kurato-riums werden von den Stiftern berufen, dazu gehören Frau Alexandra Weitz und Herr Marius Weitz.

(2) Die Amtszeit der beiden Kuratoriumsmitglieder Alexandra und Marius Weitz endet, wenn sie in den Vorstand an Stelle der beiden Stifter nachgerückt sind. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder im Übrigen beträgt grundsätzlich vier Jahre. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vor-schlag des Vorstandes einen Nachfolger. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(3) Dem Kuratorium sollen auch nach Ausscheiden von Frau Alexandra Weitz und Herrn Marius Weitz Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

(4) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 70. Lebensjahres. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein Kuratori-umsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betrof-fene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlos-sen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen können den Kuratoriumsmitgliedern ersetzt werden.

§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und - ab dem Ausscheiden der beiden Stifter aus dem Vorstand - überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgeset-zes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

• Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
• Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,

und ab dem Ausscheiden der beiden Stifter aus dem Vorstand:

• Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätig-keitsberichtes,
• Entlastung des Vorstandes,
• Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes.

(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.

(3) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratori-ums beratend teilnehmen.

(4) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums bzw. von Vorstand und Kuratorium gemeinsam gilt § 9 entsprechend, mit der Maßgabe, dass das Kuratorium be-schlussfähig ist, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind und mit der Maßgabe, dass Beschlüsse nicht einstimmig, sondern mit der Mehrheit der Stimmen gefasst werden. Das Kuratorium kann sich eine Ge-schäftsordnung geben.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn die Änderungen den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stif-tungszwecks erleichtern.

(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sit-zungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbe-schluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet er-scheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.

(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zu-sammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung be-schließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungs-zwecks nicht mehr möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kurato-rium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf der Einstimmigkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.

(4) Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sowie der Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung sollen erst nach Anhörung des Stifters gefasst werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Stif-tungsaufsichtsbehörde.

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungs-pflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanz-amts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 14 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Förderstiftung Lebendi-ges Erbe-Benediktinerinnen Köln, Brühler Str. 74, D-50968 Köln, mit der Auf-lage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige und/oder mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 15 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Stiftungsrechts.

(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsauf-sichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenhei-ten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusam-mensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Ge-schäftsjahres unaufgefordert vorzulegen.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

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